Verwaltungsgericht bewertet Zinsbescheide von Zuwendungsgebern kritisch

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig macht deutlich, wie mit Zinsbescheiden von Fördermittelgebern umzugehen ist. Hintergrund war eine Klage unserer Mitgliedsorganisation VILLA gGmbH für Jugend, Kultur & Soziales in Leipzig, die dankenswerter Weise hier für Klarlegung gesorgt hat. Dabei wurde deutlich, dass nicht jeder Zinsbescheid auch seine Berechtigung hat.

Das Verwaltungsgericht Leipzig kommt zum Urteil, dass im Rahmen der Mittelverwendungsfrist die Erhebung von Zinsen der Rechtslage entspricht, auch wenn u. a. der Sinn dieser Verzinsung in Zeiten von Negativzinsen nicht mehr gegeben ist. Die Verzinsung für die Rückzahlung nicht verwendeter Fördermittel ab dem Auszahlungstermin ist allerdings nicht zulässig. Zinsen seien vielmehr erst ab Zugang des Prüf-/Rückzahlungsbescheids rechtmäßig. Inzwischen ist das Urteil rechtskräftig geworden. Träger, denen Zinsen für zurückzuzahlende Fördermittel berechnet werden, können demnach mit Verweis auf dieses verallgemeinerbare Urteil dagegen widersprechen.

Das Urteil in der Verwaltungsrechtssache trägt das Aktenzeichen Az. 5 K 1615/18.

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