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Beachtung von Kindeswohl und Kinderrechte - Veröffentlichung „Leitfaden Rückführungspraxis“

Das SMI hat im Februar 2022 einen Leitfaden zur Rückführungspraxis mit dem Titel „Durchführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die Beendigung des Aufenthalts“ veröffentlicht. Dies hat auch Relevanz in die Jugendhilfestrukturen hinein. Im Leitfaden wird im Punkt 6.3.4.4 klargelegt: „Minderjährige werden grundsätzlich nicht aus Kindertageseinrichtungen, der Schule oder einer ähnlichen Einrichtung zur Abschiebung abgeholt.“ (S.14) Weiter heißt es: „Eine Einrichtung, in der eine minderjährige Person ihren dauernden Aufenthalt außerhalb der elterlichen Wohnung hat, ist keine ähnliche Einrichtung. In diesem Fall ist in einer Vorbesprechung das möglichst sensible Vorgehen unter besonderer Beachtung des Kindeswohls zwischen der Ausländerbehörde, die für die Abschiebung zuständig ist, der Polizei und gegebenenfalls weiteren Stellen wie beispielsweise dem Jugendamt und der Einrichtungsleitung im Einzelfall abzustimmen. § 97a AufenthG ist zu berücksichtigen.“ (ebd.) Im Sinne der Wahrung der Kinderrechte und für mehr Handlungssicherheit und Einbindung des zuständigen öffentlichen Trägers (Jugendämter) ist dies ein wichtiger Schritt.

Der Leitfaden  findet sich unter https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=9621&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=1&dok_id=undefined

Zuvor hatte der Sächsische Flüchtlingsrat Kritik am Verfahren geäußert, siehe https://www.saechsischer-fluechtlingsrat.de/de/2022/02/10/leitfaden-rueckfuehrungspraxis-woellers-eiertanz-um-minimalstandards-bei-abschiebungen/

Die AGJF Sachsen führte zum Thema im Mai den Fachtag „Dont’t give it up - Kinderrechte in der Arbeit mit jungen Geflüchteten und ihren Familien“ durch, dessen Dokumentation in Kürze veröffentlicht wird.

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