Worauf es in den nächsten Wochen (besonders) ankommt

In der neuen Allgemeinverfügung des SMS sind besondere Hygieneregeln für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und für Maßnahmen der Familien-, Kinder- und Jugenderholung festgelegt. Die Konzepte sind zu konkretisieren bzgl. Maßnahmen zur Besucherlenkung, Abstandshaltung und Basishygienemaßnahmen und sollen der zuständigen kommunalen Behörde (i.d.R. das Jugendamt) zur Kenntnis gegeben werden. Zudem muss eine Obergrenze für die zeitgleich anwesende Personenzahl formuliert sein, die sich an den örtlichen Gegebenheiten bemisst und die Wahrung des Mindestabstands sichert. Für Maßnahmen mit wiederkehrenden Gruppen und der Familien-, Kinder- und Jugenderholung sind unter Punkt 6 spezifische Hygieneregeln formuliert. In der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung §2 (5) finden sich weitere Ausführungen für das Arbeitsfeld. Diese Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 21. Oktober 2020 bis zum 25. Januar 2021.

Die Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 21.10.2020 findet sich unter https://www.coronavirus.sachsen.de/download/20201023_AV_Hygieneauflagen2.pdf

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO findet sich unter https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-SchutzVO.pdf

In Landkreisen und kreisfreien Städten, die gemäß §7 als Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen gelten, sind ggf. weiterführende Bestimmungen der zuständigen kommunalen Behörden zu beachten.

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