Weitergehende Öffnungen erlaubt und Bildungsangebote wieder zugelassen

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wurde per 12.05. erneut überarbeitet und enthält weitgehende Lockerungen, die ab 15. bzw. 18. Mai 2020 gelten.

Nachdem bereits die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit öffnen durften, erweitert sich diese Öffnung nun auf die Leistungsbereiche nach §§11-14 und §16 SGB VIII unter der Auflage, beim örtlich zuständigen Jugendamt ein Hygiene-Konzept vorzulegen.

Gemäß §& (2) Pkt 13 sind "Angebote  der  Kinder- und  Jugendhilfe nach den §§11 bis  14 und  §16  des  Achten Buches Sozialgesetzbuch -Kinder und Jugendhilfe ...., mit Ausnahmen  von Kinder- und  Jugenderholungsmaßnahmen  mit  einem  mit  der  zuständigen  kommunalen Behörde  abgestimmten  Konzepts  zur  Hygiene  und  professioneller  Betreuung, jedoch ohne Übernachtung", wieder umzusetzen.

Mehr dazu findet sich auch unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-6650

Ebenso dürfen die Bildungssangebote, auch der Überörtlichen freien Träger, umgesetzt werden.

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