Weitergehende Öffnungen erlaubt und Bildungsangebote wieder zugelassen
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wurde per 12.05. erneut überarbeitet und enthält weitgehende Lockerungen, die ab 15. bzw. 18. Mai 2020 gelten.
Nachdem bereits die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit öffnen durften, erweitert sich diese Öffnung nun auf die Leistungsbereiche nach §§11-14 und §16 SGB VIII unter der Auflage, beim örtlich zuständigen Jugendamt ein Hygiene-Konzept vorzulegen.
Gemäß §& (2) Pkt 13 sind "Angebote der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§11 bis 14 und §16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch -Kinder und Jugendhilfe ...., mit Ausnahmen von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen mit einem mit der zuständigen kommunalen Behörde abgestimmten Konzepts zur Hygiene und professioneller Betreuung, jedoch ohne Übernachtung", wieder umzusetzen.
Mehr dazu findet sich auch unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-6650
Ebenso dürfen die Bildungssangebote, auch der Überörtlichen freien Träger, umgesetzt werden.