Weitere moderate Lockerungen wirksam

Mit der aktuellen Corona-Schutzverordnung, die ab 30.Juni gelten wird, öffnet sich erneut der Gestaltungsraum auch für die Kinder- und Jugendarbeit.

Allerdings gibt es in der SächsCoronaSchVO dazu keine konkreten Ausführungen. Insofern ist es ratsam, das eigene Hygienekonzept zu überprüfen und ggf. mit dem zuständigen Fachamt diesbezüglich in Austausch zu treten z.B. zur Personenanzahl, die zeitgleich die Angebote nutzen dürfen. Im §4(2) heißt es: "Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein   eigenes   schriftliches   Hygienekonzept   zu   erstellen   und   umzusetzen.   Dies   soll   insbesondere, soweit möglich, die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten."

Zentral bleiben die allgemeinen Maßnahmen zur Verhinderung von Infektionen (Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Meter zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel).

Allerdings dürfen wieder mehr Menschen auch im häuslichen Umfeld oder bei Familienfeiern zusammen kommen. Musikclubs dürfen mit genehmigtem Hygienekonzept wieder öffnen, jedoch ohne Tanz. Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht mehr in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen.
Weiterhin gilt gemäß §4 (6): "Maßnahmen der Familien-, Kinder- und Jugenderholung dürfen mit einem eigenen Hygienekonzept  und  den  Regelungen  des  Hygienekonzeptes  der  jeweiligen  Einrichtung  durchgeführt werden." Damit werden Ferienfreizeiten, (Stadtrand-)Erholungsmaßnahmen und Ausflüge in den anstehenden Sommerferien nicht nur planbar sondern auch real umsetzbar. Die jungen Menschen und Jugendarbeiter*innen wird es freuen!

Mehr zur neuen Verordnung, die vom 30. Juni 2020 bis einschließlich 17. Juli 2020 gilt, findet sich unter
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-06-25.pdf

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