Weitere Lockerungen und Anpassung an Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. März 2022 enthält Anpassungen auf der Grundlage der am 19. und 20. März 2022 in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes.

Weiterhin gilt kein 2G bzw. 3G in der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII, weshalb Test-, Genesenen- bzw. Impfnachweise nicht erforderlich sind. Bei externen Aktivitäten müssen jedoch die dort geltenden Regelungen berücksichtigt werden – hier gelten aktuell 3G-Regelungen (vgl. z.B. § 10 Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen, § 11 Kultur und Freizeit und § 13 Sport, S. 6f.).

Für junge Menschen sind für verschiedene andere Lebensbereiche weitere Bestimmungen relevant, u.a.:

§ 2 Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis
(1) Für die Impf-, Genesenen- und Testnachweise gilt § 22a Absatz 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes.
(2) Der Impf- oder Genesenennachweis (2G-Regel) kann durch einen Testnachweis ersetzt
werden, wenn
1. die verpflichtete Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat […]
(3) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht
nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.
(4) Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden.“ (S. 2)

Für die Kinder- und Jugendarbeit besteht weiterhin die Notwendigkeit ein Hygienekonzept vorzuhalten:

§ 3 Hygienekonzept, Mindestabstand
(1) Es besteht die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, die Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen, […]. Näheres regelt die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.
(2) Es besteht die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, zu anderen Personen soweit tatsächlich möglich. In den Hygienekonzepten ist diese Verpflichtung zu berücksichtigen.“ (S. 3)

§ 5 Maskenpflicht

„(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
(2) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:
1. die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt,
2. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
3. die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen […]
(3) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht
1. bei der Schülerbeförderung, [...]
(4) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht
1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, [...] Angeboten, [...] sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt“ (S. 4) und damit auch in der Kinder- und Jugendarbeit.

Für Träger in der Arbeitgeberrolle für ihre Beschäftigten beachtenswert ist: „Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes." (S. 6)

Zudem kann auf die Maskenpflicht in bestimmten Settings verzichtet werden: „Hochschulen, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und die Berufsakademie Sachsen sowie die für sie zuständigen Prüfungsbehörden können Unterrichtende, Beteiligte einer Prüfung oder Lernende am eigenen Platz von der Maskenpflicht befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.“ (S. 5)

Für die Bildungsarbeit gilt § 15 Außerschulische Bildung

„(1) Für Präsenzveranstaltungen in [...] Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, [...] besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen können das Nähere zur Überprüfung des Impf-, Genesenen- und Testnachweises regeln sowie weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.“ (S. 7)

Damit sind auch Fortbildungen derzeit in Präsenz unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich.

Die SächsCoronaSchVO vom 17. März 2022 beinhaltet die Verlängerung der Schutzmaßnahmen vom 19. März bis zum 2. April 2022: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-Lesefassung_2022-03-19.pdf

Zur zusammenfassenden Regelübersicht geht es hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/sms-Regelungsuebersicht-ab-18.03.2022.pdf

Die aktuelle Allgemeinverfügung findet sich hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Hygiene-Allgemeinverfuegung-2022-03-19.pdf

Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes, gültig ab 20. März 2022, finden sich unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg.html und https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/infektionsschutzgesetz-2013038.

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