Weiterarbeit in Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bis Jahresende gesichert

Auch wenn die Maßnahmen aufgrund der aktuellen Pandemie-Entwicklung in Sachsen schärfere Kontaktbeschränkungen, die Ausweitung der Maskenpflicht u.a. vorsehen, gilt für die Kinder- und Jugendarbeit/-hilfe die Weiterführung des Betriebs, mit Ausnahme der Kinder- und Jugenderholung, (vgl. §4(14)), sofern diese sozialpädagogisch betreut sind. Kinder- und Jugendeinrichtungen haben bereits in ihren Hygienekonzepten die Maskenpflicht in ihren öffentlich zugänglichen Räumen verankert. Nun gilt dies generell in allen „Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand… eingehalten werden kann.“ (vgl. §3 (5))

Dass angesichts der aktuell, angespannten Situation die Kinder- und Jugendarbeit weiter umgesetzt werden soll, würdigt die sozialpädagogisch verantwortete Arbeit der Fachkräfte und verdeutlicht die gesellschaftliche Bedeutung von non-formalen Bildungsangeboten nach §11 SGB VIII.

Alle anderen Einrichtungen und Angebote im Bereich Freizeit und Kultur bleiben hingegen geschlossen. Eine Ausnahme bildet per 01.12. der Einzelunterricht an Musikschulen. Einige Spiel- und Freizeitanlagen im öffentlichen Raum sind ebenfalls geschlossen bzw. abgesperrt. Die Maskenpflicht für Kinder auf geöffneten Spielplätzen gilt jedoch erst ab einem Alter von 10 Jahren.

In sog. Hotspots sind Landkreise und kreisfreie Städte verpflichtet, die Maßnahmen nachjustieren.

Die neue Sächsische CoronaSchutzVO gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020, vgl. https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-8223 und Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 27. November 2020 [PDF]

Zudem von Interesse für freie Träger der Jugendhilfe sind die Corona-Sonderregelungen bezüglich des Vereins- und Stiftungsrechts, welche bis Ende 2021 verlängert wurden. Demnach dürfen z.B. Mitgliederversammlungen weiter online veranstaltet werden, auch wenn dies die Satzung nicht regelt, vgl. „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV)“, vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48 sowie https://www.vereinsrecht.de/corona-sonderregelungen-fuer-vereine-und-stiftungen-wurden-bis-31.12.2021-verlaengert.html

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