Sommerferien dürfen sein

Ferienfreizeiten und Offener Ferienbetrieb der Kinder- und Jugendeinrichtungen in Sachsen weitgehend umsetzbar.

Pünktlich zum Start der Sommerferien heißt es mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung  im § 2:

„(5) Die Träger von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 14, … haben Konzepte zu erstellen und umzusetzen, die die Einhaltung von Hygieneregelungen sicherstellen. Abhängig von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten muss eine Obergrenze für die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen im Konzept festgelegt werden, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht. Wenn die Angebote in festen wiederkehrenden Gruppen mit datenschutzkonformer und datensparsamer Kontaktnachverfolgung im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 durchgeführt werden können, muss der Mindestabstand innerhalb der Gruppe nicht eingehalten werden.“

„Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung“ sind gemäß (4) mit „bis zu 50 Personen zulässig. Die Hygieneregelungen sollen eingehalten werden“ (mehr).

Die Verordnung gilt vom 18. Juli 2020 bis 31. August 2020. Viele Kinder- und Jugendeinrichtungen machen es nun kurzfristig möglich, Maßnahmen der Stadtranderholung, Ferienfreizeitangebote, Feriencamps etc. unter Beachtung der Hygieneregeln umzusetzen – für viele Kinder und Jugendliche und ihre Familien in Sachsen war dies eine sehr gute Nachricht zum Ende des Schuljahrs. Dass diese Sommerferienangebote sehr willkommen sind, zeigt der sehr gute Zuspruch, der aus den schnell gefüllten Anmeldelisten abzulesen ist.

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