Regelungen für die Kinder- und Jugendarbeit gelten weiter

Die Testpflicht gilt weiterhin gemäß „§ 3a Testpflicht

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind,

ein Angebot zur Vornahme eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu

unterbreiten.

(2) Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich

zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen oder testen

zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu

stellen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

(3) Absatz 1 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung

zumutbar ist.“

Weiterhin gilt auch „§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von:

  1. Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen mit Ausnahme …
  2. d) des Einzelunterrichts für Personen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5“

Für die Jugendhilfe gilt bislang keine Ausnahme. Demnach können auch weiterhin Bildungsmaßnahmen nicht analog stattfinden.

Weiterhin dürfen gemäß Punkt „14. Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ nicht stattfinden.

Die Kinder- und Jugendarbeit von §§11-14 SGB VIII darf jedoch weiterhin umgesetzt werden mit entsprechenden Hygienekonzepten (vgl. Beispiele für die KJA)

Die Öffnung erfolgt gemäß

㤠5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung

(1) Die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 geschlossenen … Einrichtungen … und Angebote … sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2 bis 4e sowie der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 6 zulässig.“

Die aktuell gültige Verordnung trat am 1. April 2021 in Kraft und gilt nun weiterhin bis 9. Mai 2021 und ist hier nachlesbar. Dort ist auch eine „Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigen-Selbsttests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus“ abrufbar.

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