Notfall-Verordnung gilt - junge Menschen weiterhin mit Zugang zu Kinder- und Jugendarbeit

Aufgrund der aktuellen Lage gilt in Sachsen die Überlastungsstufe und eine Notfall-Verordnung ist in Kraft, die das öffentliche Leben in vielen Bereichen einschränkt.

Kinder und Jugendliche (zumeist bis 16 Jahre) sind von diesen weniger betroffen. Auch Schulen und Kitas sollen weitgehend geöffnet bleiben.

Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach SGB VIII dürfen mit entsprechend verantwortungsvoll umgesetzten Hygienekonzepten nach den Maßgaben der Allgemeinverfügung weiterarbeiten, siehe https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-11-05.pdf

Insbesondere gilt gemäß Allgemeinverfügung für den Arbeitsbereich der Absatz II. Punkt "10. Besondere Hygieneregeln für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie für Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung.

a) Die Obergrenze in Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe für die zeitgleich anwesenden Personen bemisst sich an den örtlichen Gegebenheiten und muss im jeweiligen Hygienekonzept festgelegt werden.

b) Besondere Hygieneregeln für Maßnahmen der Kinder-, Familien- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch:

    • Die Träger von Angeboten der Kinder-, Jugend- und Familienerholung haben Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte unter Berücksichtigung des Konzeptes der Beherbergungsstätte zu erstellen und umzusetzen.
    • Die Anzahl der Teilnehmer einschließlich Betreuer soll die örtlichen Gegebenheiten und die Abgrenzbarkeit der Gruppen berücksichtigen. Die Maßnahmen sind nach Möglichkeit in festen Gruppen durchzuführen. Kontakte zu anderen Gruppen oder Einzelpersonen sind zu vermeiden." (S.9)

Nähere Erläuterungen finden sich dazu auch auf S. 19: "Zu Ziffer II. 10 (Besondere Hygieneregeln für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, der Kinder-, Jugend- und Familienerholung)

Den allgemeinen Hygieneregeln der Allgemeinverfügung folgend sollen die Konzepte neben Maßnahmen zur Besucherlenkung und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch Maßnahmen zur Einhaltung des empfohlenen Mindestabstands und zur Festlegung der Obergrenze der zeitgleich anwesenden Personen umfassen, um eine Kontaktreduzierung und die Einhaltung der Regelungen des Infektionsschutzes während der Durchführung der Angebote zu gewährleisten.
Über das jeweilige Hygienekonzept können Besonderheiten der konkreten Angebote in den Regelungszusammenhang integriert und damit die Wirkung der Infektionsschutzmaßnahmen an der konkreten Einrichtung optimiert werden. Die Durchführung der Kinder-, Jugend- und Familienerholungsmaßnahmen in festen Gruppen soll zur Kontaktreduzierung beitragen und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen." (ebd. S. 19)

 

Beispielhafte Hygienekonzepte finden sich unter https://www.agjf-sachsen.de/corona-virus.html

 

Im § 3 der nun gültigen SächsCoronaNotVO werden die Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis benannt:

Absatz 2 bestimmt weiterhin die Ausnahmen von der 2G-Regel für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre.

Zudem legt der Absatz 4 klar: "(4) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen." (S.3)

Damit fallen für Schüler*innen die Testnachweise weg "unter der Voraussetzung, dass sie einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen. Dies gilt auch für die Tage, an denen die Schülerinnen und Schüler nicht in der Schule getestet werden." (S.19), vgl. https://www.coronavirus.sachsen.de/eltern-lehrkraefte-erzieher-schueler-4144.html

 

Gemäß den Neuregelungen der Sächs CoronaNotVO gilt weiter laut "§ 4 Hygienekonzept, Mindestabstand, Test:

"(3) Beschäftigte in ... Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Angeboten nach §§ 11 bis 13, 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch –
Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test dem Arbeitgeber vorzuweisen." (S.4)

 

Der Teil 3 der SächsCoronaNotVO regelt sog. Notfallmaßnahmen, die jedoch Ausnahmen für die Kinder- und Jugendhilfe enthalten:

Im § 6 Zusammenkünfte heißt es: "(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet
1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
2. mit einer weiteren Person.
Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres .... bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.

Satz 1 gilt nicht .... bei Angeboten nach §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch" (S.6)

Demnach können Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit weiterhin – ohne solche Personenzahlbegrenzung – offen bleiben, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies auf Grundlage eines entsprechenden Hygieneschutzkonzepts erlauben.

Um erneuten Missverständnissen vorzubeugen hier der Hinweis: Einrichtungen und Angebote nach §11 SGB VIII gelten nicht als Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser SächsCoronaNotVO, nach der gemäß "§ 11 Kultur, Freizeit (1) Die Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ... untersagt" ist. (S. 8)

Auch für die Ausübung von Sport nach §13 der SächsCoronaSchVO gilt gemäß Absatz "(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres." (S. 9).

Im § 15 Außerschulische Bildung ist formuliert: "(1) Die Öffnung von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen ist untersagt. (S. 9) Auch hiervon werden Angebote für junge Menschen unter 16 Jahren ausgenommen, allerdings mit 3G-Regelung: "(3) Absatz 1 gilt nicht für Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres."

Aufgrund der hier benannten Regelungen sind jedoch Fortbildungsangebote der AGJF Sachsen, die sich an Fachkräfte richten, derzeit nicht mehr analog umsetzbar, weitere Informationen unter https://www.agjf-sachsen.de/alle-fortbildungen.html.

Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO), gültig ab 22. November 2021 bis zum 12. Dezember 2021, findet sich hier https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SaechsCoronaNotVO-2021-11-19.pdf

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