In Sachsen gilt Vorwarnstufe ab 05.11.2021

Aufgrund der Überschreitung des Schwellenwerts für den Belastungswert Normalstation von 650 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen gilt in Sachsen ab 05.11.2021 die Vorwarnstufe gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021.

Angebote und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit können unter Einhaltung der Hygienekonzepte weiterhin öffnen. Dabei sollten insbesondere die Schutzmaßnahmen (Abstand, Masken, Lüften etc.) verantwortungsvolle Beachtung finden, um Infektionswege einzudämmen.

Junge Menschen werden aktuell im schulischen Kontext mehrfach wöchentlich getestet (vgl. https://www.coronavirus.sachsen.de/eltern-lehrkraefte-erzieher-schueler-4144.html). Ein Nachweis zur erfolgten Testung ist in den Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit daher weiterhin nicht erforderlich.

Fachkräfte/Träger sollten für den Selbstschutz Sorge tragen. Mitarbeitende in den Leistungsbereichen nach §§11-14 SGB VIII müssen weiterhin regelmäßig getestet werden. Zudem verweist der Landesverband in diesem Zusammenhang auf die Impfkampagne im Freistaat Sachsen, siehe https://www.coronavirus.sachsen.de/impfangebote-schule.html und https://www.coronavirus.sachsen.de/coronaschutzimpfung.html

Zum Faktencheck des SMS geht es hier https://www.coronavirus.sachsen.de/faktencheck-zum-coronavirus-8175.html

Die „Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Geltung der Vorwarnstufe vom 3. November 2021“ findet sich hier https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Bekanntmachung-Vorwarnstufe-2021-11-03.pdf

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