Allgemeinverfügung mit Beachtenswertem für die Kinder- und Jugendarbeit

Weiterhin ist die Öffnung von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit gewährleistet.

Grundlage bildet dafür das jeweilige Hygienekonzept. Weiterhin gilt weder 2G noch 3G für Nutzer*innen der Angebote nach §11 SGB VIII, siehe Kurz und knapp: Regelungen der Notfallverordnung.

„Bei der Öffnung, Inanspruchnahme und dem Betrieb von ... Einrichtungen ... und sonstigen Angeboten ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dieses muss den Vorgaben der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung entsprechen und Aussagen zu Allgemeinen Hygienebestimmungen, Kontakterfassung, Maskenpflicht, Abstandsregelungen etc. enthalten.“ (vgl. SächsCoronaHygAV)

Im Kapitel II. finden sich Besondere Regelungen. Im Punkt 8. Besondere Hygieneregeln für zulässige Angebote der Kinder- und Jugendhilfe heißt es:

„Die Obergrenze in Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe für die zeitgleich anwesenden Personen bemisst sich an den örtlichen Gegebenheiten und muss im jeweiligen Hygienekonzept festgelegt werden.“

Die Sächsische Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung (SächsCoronaHygAV) vom 27. Dezember 2021 gilt bis zum 10.01.2022 und ist hier downloadbar: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Saechsische-Corona-Hygiene-Allgemeinverfuegung-2021-12-28.pdf

Beispiele für Hygienekonzepte für die Kinder- und Jugendarbeit finden sich hier: Vorlagen für Hygienekonzepte

Die aktuelle Notfall-Verordnung gilt noch bis zum 09.01.2022, vgl. https://www.coronavirus.sachsen.de/download/sms-SaechsCoronaNotVO-22-12-2021-Lesefassung.pdf

Weitere Infos dazu unter: Notfallverordnung verlängert - Einrichtungen/Angebote der Kinder- und Jugendarbeit weiter OFFEN

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