5. Änderung SächsCoronaNotVO in Kraft

Grundsätzlich gilt weiterhin: Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII sind weiterhin auf der Basis von Hygienekonzepten zu öffnen.

Das Hygienekonzept soll weiterhin Aussagen zu den Basisschutzmaßnahmen enthalten (vgl. Teil 2 – Basisschutzmaßnahmen).

vgl. dazu die Beispiele für Hygienekonzepte für die Kinder- und Jugendarbeit

Hier beachtenswert bzgl. Maskenpflicht ist §5 Punkt 3: „…die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.“ (S. 5)

vgl. dazu auch die Ausführungen aus den FAQs - Regelungen bzgl. Maskenpflicht bzw. FAQs – Gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch für Kinder?

Für Träger ist in der Arbeitgeberrolle abzuwägen und in der Gefährdungsbeurteilung mit Blick auf die Arbeitsabläufe und Verantwortung für Mitarbeitende beachtenswert: „Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.“ (S. 6)

Weiterführende Informationen finden sich u. a. unter https://www.arbeitsschutz.sachsen.de/ und Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken [PDF]

Beachtenswerte Ausnahmen für die Kinder- und Jugendarbeit finden sich im Teil 3 – Notfallmaßnahmen.

Der § 6 Zusammenkünfte formuliert Ausnahmen zur Beschränkung der Personenzahl bei Treffen im öffentlichen bzw. privaten Raum. Die Reglungen des § 6 Zusammenkünfte gelten demnach nicht „bei Angeboten nach den §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ (S. 6)

Weiterhin gilt damit kein 2G bzw. 3G in der Kinder- und Jugendarbeit. Bei externen Aktivitäten (wie Kinobesuche und Ausstellungen etc.) müssen jedoch die dort geltenden Regelungen z. B. zu 2G/2G+ berücksichtigt werden.

Die Regelungen der NotVO enthalten weitere Lockerungen in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens, die auch junge Menschen betreffen, wie z. B. Angebote von Kultur, Sport usw. betreffen. Diese finden sich im § 21a Erleichterungen bei Rückgang des Infektionsgeschehens (S. 14/15).

Ebenso werden Regelungen bei Überschreiten des Schwellenwerts angezogen, siehe dazu Teil 4 – Sonderregelungen, § 21 Ausgangsbeschränkungen.

Im § 15 Außerschulische Bildung heißt es:

„(1) Präsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen … sind untersagt.“ mit Ausnahme der u. g. Regelungen.

Davon ausgenommen sind u. a. Angebote für U18-Jährige gemäß Punkt „(3) Absatz 1 gilt nicht für Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. In diesem Fall besteht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer sowie Anleitungspersonal die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.“ (S.10)

Aussagen zu 3G finden sich für diese spezifischen Angebote im Satz „(5) Die in Absatz 2 bis 4 genannten Einrichtungen können das Nähere zur Überprüfung des Impf-, Genesenen- und Testnachweises regeln sowie weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.“ (S.10/11)

Bzgl. der Bildungsarbeit – auch für die Fortbildungsarbeit der AGJF Sachsen – finden sich weitere Erleichterungen bei Rückgang des Infektionsgeschehens nach § 21a:

„(1) Werden an drei aufeinanderfolgenden Tagen
1. in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt die Anzahl von 1 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen,
2. der Belastungswert Normalstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 1 300 und
3. der Belastungswert Intensivstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 420
unterschritten, gelten in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt die Regelungen der nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag…“

„(16) Abweichend von § 15 Absatz 1 sind Präsenzveranstaltungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Veranstalter besteht. § 15 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“ (S. 16)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind zudem die Regelungen an der jeweiligen Übernachtungsstätte zu berücksichtigen.

Damit sind bei Unterschreitung der benannten Schwellenwerte Bildungsveranstaltungen auch wieder in Präsenz unter Einhaltung von 2G bzw. 2G+ möglich.

Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung in der Lesefassung vom 12. Januar 2022 gilt bis 6. Februar 2022 und findet sich hier: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-SaechsCoronaNotVO-2021-11-19-Lesefassung-2022-01-12.pdf

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